· Fachbeitrag · Arzthaftung
Risiken der Behandlung müssen im Aufklärungsgespräch mündlich genannt werden
von RAin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de
| Eine wirksame Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff setzt ein Aufklärungsgespräch voraus. Dabei genügt die Aufklärung „im Großen und Ganzen“ ( CB 03/2024, Seite 10 f.). Gleichwohl müssen die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Gefahren mündlich benannt werden. Lediglich ergänzend, kann (muss aber nicht) auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. Das heißt, der Text darf nur als Gedächtnisstütze, der bildlichen Darstellung zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und der Vermittlung vertiefender Informationen dienen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig sindJedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 05.11.2024, Az. VI ZR 188/23 ). Das Urteil betrifft Ärzte im Krankenhaus und Niedergelassene gleichermaßen. |
Patient klagt gegen fehlerhafte Aufklärung und obsiegt
Der beklagte Arzt betreibt eine unfallchirurgische Praxis und stellte beim Kläger die Indikation für eine Arthroskopie am rechten Sprunggelenk zur Entfernung freier Gelenkkörper. Im Rahmen der Arthroskopie wurden 14 freie Gelenkkörper, in einer sich anschließenden weiteren Operation wurden 17 weitere freie Gelenkkörper entfernt. Bereits vor der zweiten Operation klagte der Kläger über Missempfindungen bei Berührungen des Fußrückens und zunehmenden Schmerzen im rechten Fuß. Eine neurologische Abklärung ergab ein Neurom im Bereich des Fußrückens an der Einstichstelle des Arthroskops sowie eine Hyperalgesie im Bereich des Innervationsgebietes des Nervus peroneus superficialis. Es wurde festgestellt, dass es im Rahmen der Arthroskopie intraoperativ zu einer Nervenschädigung gekommen war.
Der Kläger machte geltend, er sei nicht über die Behandlungsalternativen sowie das Risiko der Arthroskopie, insbesondere über das Risiko der Nervenschädigung aufgeklärt worden. Auch habe der Arzt ihn fehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass die Operation nur relative Erfolgschancen biete und möglicherweise nicht alle Gelenkkörper entfernt werden könnten.
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