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  • 17.10.2024 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Wiedervorstellungstermin versäumt – Ärzte müssen Patienten nicht „hinterherlaufen“!

    | Nimmt der Patient einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft die Behandlerseite keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 17.06.2024, Az. 5 U 133/23). Zwar ging es im entschiedenen Fall um die gynäkologische Behandlung in einer Praxis, aber der Fall ist auch auf alle anderen ambulanten und stationären Settings sowie auf alle Fachrichtungen übertragbar. |