· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
BGH: Beweislastumkehr zulasten des Arztes auch ohne Kenntnis möglicher Risiken
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg,Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Vor Gericht muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass der Arzt fehlerhaft behandelt und dieser Fehler einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kann es jedoch zu einer Beweislastumkehr zulasten des Arztes kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die eingetretenen Gesundheitsschäden zum Zeitpunkt der Behandlung noch gar nicht zum medizinischen Standardwissen gehörten. |
Die BGH-Entscheidung vom 19. Juni 2012 (Az: VI ZR 77/11, Abruf-Nr. 122334) fiel etwas überraschend aus: Die Beweislastumkehr kommt dem Patienten selbst dann zugute, wenn das durch den groben Behandlungsfehler hervorgerufene Risiko zum Behandlungszeitpunkt noch gar nicht zum medizinischen Standardwissen gehört hatte. Durch dieses Urteil werden die prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten des Arztes eingeschränkt.
Der Fall
In dem entschiedenen Fall ging es um die fehlerhafte Behandlung eines Neugeborenen im Jahr 1991. Dessen Mutter befand sich wegen vaginaler Blutungen von der 12. bis zur 17. Schwangerschaftswoche in stationärer Behandlung. Aufgrund lebensbedrohlicher Blutungen wurde die Schwangerschaft in der 32. Woche durch Kaiserschnitt beendet und das Kind geboren. Infolge eines Atemstillstands musste das Neugeborene noch am selben Tag intubiert und bis zum fünften Lebenstag maschinell beatmet werden.
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