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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Diese Sorgfaltspflichten gelten, wenn der fachliche Standard fehlt

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Nicht selten sind Behandlungssituationen in der Klinik so speziell und außergewöhnlich, dass es keine fachlichen Standards wie etwa Leitlinien hierfür gibt. Doch welcher Sorgfaltsmaßstab gilt dann haftungsrechtlich? Hierzu hat das Landgericht (LG) Flensburg ein interessantes Urteil gesprochen, das nunmehr veröffentlicht worden ist: Als Maßstab gilt die „Sorgfalt eines vorsichtig Behandelnden“. Die Erben einer Patientin hatten mit ihrer Klage z. T. Erfolg (Urteil vom 08.10.2021, Az. 3 O 188/18). |

    Der Fall

    Die Angehörigen einer verstorbenen Patientin verklagten den behandelnden Arzt und den Träger des Krankenhauses, in dem die Patientin behandelt worden war. Sie forderten u. a. Schadenersatz (Beerdigungskosten i. H. v. 8.720,84 Euro und entgangener Unterhalt) sowie mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld.

     

    Die Patientin war im Jahr 2016 mit der Verdachtsdiagnose ST-Hebungsinfarkt in die Notaufnahme des Klinikums gebracht worden. Es wurde eine Notfall-Koronarangiographie veranlasst, bei der sich eine Dissektion des Hauptstammes der linken Koronararterie zeigte. Bei der Darstellung der rechten Koronararterie trat erstmals ein Kammerflimmern auf, welches durch eine einmalige Defibrillation durchbrochen werden konnte. Darauf folgte ein durchgehendes Kammerflimmern und es kam zum totalen Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems. Unter Hinzuziehung des Reanimationsteams wurde die Patientin intubiert und unter Gabe von Suprarenin und Cordarex reanimiert. Zur Reanimation wurde das Reanimationsgerät LUCAS eingesetzt. Zum Zwecke einer Notfall-Bypass-Operation am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in Kiel wurde die Patientin schließlich mittels Rettungshubschrauber verlegt. Sie konnte jedoch nicht mehr gerettet werden und verstarb letztendlich trotz zweier neuer Bypässe.