Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Haftungsbegrenzung bei Geburtsschaden wegen weiterer nachgeburtlicher Behandlungsfehler

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de 

    | Mit Urteil vom 20. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision eines Mannes zurückgewiesen, der im Zusammenhang mit seiner Geburt vor Jahrzehnten einen schweren Gesundheitsschaden erlitten hatte (Az. VI ZR 187/13, Abruf-Nr. 141936 ). Der BGH bestätigte die Vorinstanz, die eine Haftungsbegrenzung auf 20 Prozent des Schadens vorgenommen hatte. |

     

    Der Fall

    Der Kläger erlitt bei seiner Geburt einen schweren gesundheitlichen Schaden. In der Folge verklagte er den behandelnden Gynäkologen, die Hebamme, eine Kinderkrankenschwester und den Träger des Belegkrankenhauses. Mit Grund- und Teilurteil stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die dem Kläger „anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt“ entstanden sind und noch entstehen werden. Im vom BGH zu entscheidenden Verfahrensabschnitt ging es somit nur noch um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes. Das OLG hatte zuvor entschieden, dass sich aus dem vorangegangenen Grundurteil eine Bindungswirkung ergebe, wonach die Beklagten nur für die Schäden haften, die dem Kläger nach seiner Geburt entstanden seien, und begrenzte den verursachten Schadensanteil auf 20 Prozent.

     

    Die Entscheidung

    Der BGH erkannte diese Begrenzung auf einen Haftungsanteil von 20 Prozent als rechtsfehlerfrei an. Eine Mitursächlichkeit stehe zwar haftungsrechtlich der Alleinursächlichkeit grundsätzlich in vollem Umfang gleich. Dies sei aber ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn sich feststellen lasse, dass die Mitursächlichkeit zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt habe. Hier war den Beklagten der Nachweis gelungen, dass der größte Teil des Gesundheitsschadens bereits während der Geburt eingetreten war, der durch Fehler bei der nachgeburtlichen Behandlung nur noch verstärkt wurde.

     

    Nach den Ausführungen der Sachverständigen wäre der Kläger auch bei der Vornahme der gebotenen Handlung ein Schwerstpflegefall gewesen, die mentale Beeinträchtigung hätte in jedem Fall schon bestanden. Der während der Geburt schicksalhaft eingetretene Gesundheitsschaden wurde daher vom durch zwei sachverständige Gutachter beratenen Berufungsgericht mit einem abgrenzbaren Anteil von mindestens 80 Prozent angenommen.

     

    FAZIT | Die Entscheidung des BGH ist insofern kritisch zu sehen, als die Abgrenzung der Schadensanteile nach Gutachterangaben nicht fundiert taxiert werden konnte. Eine gewisse Unsicherheit war somit nicht auszuräumen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 9 | ID 42823727