26.03.2014 · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Körbchengröße E bis F statt C: Operateur haftet!
| Bei rein kosmetischen Operationen ist eine umfassende und schonungslose Aufklärung des Patienten vorzunehmen. Daran fehlt es, wenn der Arzt nicht deutlich macht, dass ein gewünschtes Operationsergebnis möglicherweise nicht erreicht werden kann und über eine alternative Methode, mit der das Wunschergebnis hätte erreicht werden können, nicht ausreichend informiert. Dies hat das Landgericht (LG) Essen mit einem Urteil vom 28. August 2013 entschieden (Az. 1 O 11/12, Abruf-Nr. 133084 ). |
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