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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Vorsicht bei der Aufklärung „fremder“ Patienten

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Godemann, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de 

    | Auch ein Arzt, der nur die Aufklärung eines Patienten übernimmt und im Übrigen nicht an der Behandlung beteiligt ist, kann haften, wenn die Aufklärung fehlerhaft war. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (Az. VI ZR 14/14, Abruf-Nr. 173478 ). |

     

    Der Fall

    Die Patientin stellte sich mit Kniebeschwerden in einer Privatklinik vor. Die Voruntersuchung erfolgte durch einen Arzt der Privatklinik, der ihr zur Operation beider Knie riet. Die Aufklärungsgespräche mit der Patientin führte an beiden OP-Tagen eine niedergelassene Ärztin, die im Rahmen eines Kooperationsvertrags in der Klinik tätig war. In den von der Patientin unterschriebenen Einverständniserklärungen hieß es, dass sie über die Erfolgsaussichten der Eingriffe aufgeklärt worden sei.

     

    Die Operation nahm ein anderer Klinikarzt vor. Weil die Patientin mit den OP-Erfolgen nicht zufrieden war, nahm sie die aufklärende Ärztin wegen unzureichender Aufklärung auf Schadenersatzzahlung in Anspruch. Das Landgericht München bestätigte eine Haftung der Ärztin wegen Aufklärungsmängeln. Das von der Ärztin angerufene Oberlandesgericht München verneinte hingegen eine Haftung. Dagegen ging die Patientin in Revision.