· Fachbeitrag · Arztrecht
Der Honorararzt im Krankenhaus: Welcher rechtliche Rahmen gilt für ihn?
von Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und für Steuerrecht undRechtsanwältin Anke Vorrink, LL.M., Kanzlei Klostermann pp., Bochum
| Zunehmend greifen Klinikverwaltungen auf kurzfristig einsetzbare Honorarärzte zurück, um ärztlichen Engpässen entgegenzutreten. Deren Tätigkeit ist manchen Chefärzten ein Dorn im Auge, laufen sie doch außerhalb des Hierarchiegefüges und können daher kaum geführt werden - Konflikte sind damit vorprogrammiert. Nicht nur Chefärzte empfinden Honorarärzte manchmal als (zu) gut bezahlte unliebsame Konkurrenz. Grund genug, die rechtlichen Rahmenbedingungen für honorarärztliche Tätigkeiten einmal genau zu beleuchten. |
Definition der honorarärztlichen Tätigkeit
Ausdrücklich vorgesehen ist die honorarärztliche Tätigkeit vom Gesetzgeber im Zuge des Versorgungsstrukturgesetzes (VStG) und des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP). So bestimmte der Gesetzgeber, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen „auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“ erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG). Niedergelassene Vertragsärzte können im Rahmen der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a Abs. 1 S. 2 SGB V) und beim ambulanten Operieren im Krankenhaus (§ 115b Abs. 1 S. 4 SGB V) beteiligt werden.
Eine Definition des „Honorararztes“ hat der Gesetzgeber aber nicht vorgegeben. Dennoch kann anhand der genannten Beteiligungsformen abgeleitet werden, dass der Honorararzt - sei es mit oder ohne eigene Niederlassung - ärztliche Leistungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich des Krankenhauses erbringt. Grundlage für entsprechende Leistungserbringungen ist in der Regel eine Kooperationsvereinbarung mit der Klinik, die weder ein Anstellungsverhältnis noch eine Tätigkeit als Beleg- oder Konsiliararzt beinhaltet.
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