· Fachbeitrag · Arztrecht (Teil 2)
Der Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus
von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Welche Möglichkeiten haben Krankenhausträger, weiterhin mit Honorarärzten zu arbeiten, wenn diese nicht als Selbstständige, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses angesehen werden und der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Und welche Risiken sind ggf. damit verbunden? Dieser Frage soll im zweiten Teil dieses Beitrags nachgegangen werden, nachdem in einem ersten Teil die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erläutert wurde ( CB 02/2020, Seite 11 ). |
Hintergrund
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das BSG am 04.06.2019 entschieden (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall). Gegenstand der Urteile des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019 waren Vertragsmodelle, in denen der Krankenhausträger die Honorarärzte z. B. über Agenturen vermittelt bekommen hat oder Verträge direkt zwischen dem Krankenhausträger und einem Honorararzt geschlossen worden sind.
Bei den meisten dieser bislang praktizierten Vertragsmodelle muss der Träger befürchten, Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszinsen nachzahlen zu müssen, sollte die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV davon ausgehen, dass zwischen Krankenhausträger und Honorararzt ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
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