· Fachbeitrag · Beamtenrecht
Beamtete Chefärzte: Ist ein Arbeiten jenseits des Pensionsalters möglich?
von RA und FA für Medizinrecht und Arbeitsrecht Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de
| Nachdem im CB 12/2014, Seite 5 , die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von angestellten Chefärzten über die Vollendung des Regelrentenalters hinaus dargestellt wurde, geht es heute um die Frage, ob auch an Universitätskliniken angestellte Chefärzte im Beamtenstatus die Pensionsaltersgrenze hinausschieben können. Dies kann durchaus sowohl im Interesse der Universitätsklinik als auch des beamteten Chefarztes liegen ‒ und ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch möglich. |
Regelung zum Eintritt in den Ruhestand
Eigentlich tritt der Beamte von Gesetzes wegen ‒ also „automatisch“ ‒ in den Ruhestand, ohne dass es einer Entscheidung des Dienstherrn oder gar eines Verwaltungsaktes, der gegebenenfalls angreifbar und überprüfbar wäre, bedürfte. Obwohl der Beamte auf „Lebenszeit“ ernannt worden ist, endet seine Tätigkeit mit Vollendung der Altersgrenze. Mit Erreichen dieser Grenze wird dem Beamten seine weitere Dienstfähigkeit grundsätzlich abgesprochen. Und vom Europäischen Gerichtshof wurde die Rechtmäßigkeit der Altersgrenze grundsätzlich bestätigt.
Beamtenrechtliche Regelung zur Verlängerung der Tätigkeit
Dennoch ist auch für beamtete Chefärzte eine Weiterarbeit nicht ausgeschlossen: Die beamtenrechtlichen Regelungen der Bundesländer sehen ähnliche Regelungen vor, nach denen der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten verschoben werden kann ‒ in Nordrhein-Westfalen (NRW) zum Beispiel um bis zu drei Jahre. Anders als im Arbeitsrecht besteht im Beamtenrecht also ein Anspruch auf die Verlängerung der aktiven Dienstzeit ‒ zumindest nach dem Wortlaut der einschlägigen Landesbeamtengesetze.
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