Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beitragsserie

    Unter der Lupe: Der Dienstvertrag des Chefarztes (Teil 1)

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Verträge von Chefärzten sind seit einiger Zeit verstärkt in der Diskussion. Dabei geht es vor allem um Bonusregelungen. Es gibt aber weit mehr Passagen, auf die der Chefarzt ein Auge werfen sollte - das gilt nicht nur für neue Verträge, sondern auch für bestehende. In einer neuen Beitragsserie seziert der CB in loser Folge problematische Klauseln in Chefarzt-Verträgen und gibt praktische Hinweise, was Sie als Chefarzt akzeptieren können und an welchen Stellen Sie die Notbremse ziehen sollten. Teil 1 befasst sich mit Grundsätzlichem sowie dem Arbeitsort des Chefarztes. |

    Auch bestehende Chefarzt-Verträge können geprüft werden

    Warum können nicht nur neue, sondern auch bestehende Verträge überprüft werden? Der Grund ist, dass Klauseln in Chefarzt-Verträgen meist zwischen den Vertragsparteien nicht ausgehandelt, sondern durch den Krankenhausträger in Form vorformulierter Vertragsbedingungen vorgelegt („gestellt“) werden. Man spricht dann von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 bis 310 BGB unterliegen - diese Kontrolle kann auch bei bestehenden Verträgen vorgenommen werden.

     

    Als nicht „gestellt“ gelten Chefarzt-Verträge nur dann, wenn sie durch den Chefarzt in die Vertragsverhandlung eingebracht wurden - was der Klinikträger im Zweifel beweisen müsste. Nur in einem solchen Falle wäre eine inhaltliche Kontrolle des Chefarzt-Vertrages nicht möglich.