25.07.2014 · Fachbeitrag · Berufs-/Gesellschaftsrecht
Verbot verfassungswidrig: Niedergelassene dürfen auch mit Radiologen zusammenarbeiten
| Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt hat, ist das berufsrechtliche Verbot der Zusammenarbeit mit Radiologen verfassungswidrig und damit nichtig. Ärzte können daher ab sofort auch dann mit Radiologen, Nuklearmedizinern und weiteren Fachkollegen kooperieren, wenn diese lediglich ihre typisch medizinisch-technischen Leistungen erbringen. Das Verbot einer Gewinnverteilung, die nicht den tatsächlichen Leistungen der jeweiligen Partner entspricht, gilt wie das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt davon unabhängig weiter (Urteil vom 15. Mai 2014, Az. I ZR 137/12, Abruf-Nr. 141597 ). |
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