· Fachbeitrag · Berufsrecht
Arzt verliert Approbation wegen Steuerhinterziehung
| Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung ist nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld auf Missfallen stößt oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft. Für den Entzug der Approbation ist lediglich entscheidend, dass es sich um eine gravierende Verfehlung handelt, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, falls das Verhalten in Bezug auf den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020, Az. 13 A 296/19 ). |
Der Angeklagte hatte über einen langen Zeitraum im Rahmen der Steuererklärung seine Einnahmen als Arzt nicht bzw. nicht vollständig erklärt. Er hatte mit persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt und einen erheblichen Schaden von insgesamt fast 155.000 Euro für die Allgemeinheit bewirkt. Darüber hinaus hat er einen noch höheren Schaden zu bewirken versucht. Dabei war es unerheblich, ob der Arzt auf Anraten seiner steuerlichen/finanziellen Berater oder auf eigene Initiative gehandelt hatte. Ein Arzt, der auf diese Weise straffällig wird, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt.
Weiterführende Hinweise
- Betrugsstraftaten rechtfertigen den Entzug der Approbation (CB 02/2020, Seite 15)
- Chefarzt klagt erfolgreich gegen den Widerruf seiner Approbation (CB 06/2019, Seite 1)