· Nachricht · Berufsrecht/Strafrecht
Verbeamteter Chefarzt weist Assistenzärztin zur Manipulation von Transplantationsliste an ‒ Disziplinarmaßnahmen gerechtfertigt
| Chefärzte, die Untergebene dazu auffordern, die Blutproben einer Patientin zu manipulieren, damit diese eine höhere Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans erhält, verstoßen gegen ihre Wohlverhaltenspflicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg erklärte daher die gegen einen verbeamteten Chefarzt verhängten Disziplinarmaßnahmen für gerechtfertigt (Urteil vom 20.09.2023, Az. 3 LD 6/22). |
Nach Auffassung der Richter ist von einem Arzt im Beamtenverhältnis unabhängig von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erwarten, dass er bei der Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten weder Blutwerte manipuliert noch solche manipulieren lässt, um dadurch Patienten bei der Zuteilung eines Spenderorgans einen Vorteil zu verschaffen und anderen Patienten damit die Chance auf Zuteilung eines Organs zu nehmen oder die Zuteilung zu verzögern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuteilung des Organs für die betreffende Patientin durch die Manipulation tatsächlich beschleunigt wurde.
Diese Pflicht ergebe sich aus den elementaren Grundsätzen ärztlichen Handelns und bedürfe keiner ausdrücklichen Fixierung in einer Rechtsnorm oder Verwaltungsvorschrift. Verstoße ein verbeamteter Arzt gegen diese Dienstpflicht, so werde er dem Vertrauen nicht gerecht, das der Beruf erfordere. Er könne sich in diesem Fall auch nicht auf die Straflosigkeit des Verhaltens berufen, da das Strafrecht lediglich der Durchsetzung des sozialethischen Minimums diene. Das Dienstrecht stelle hier jedoch höhere Anforderungen und lasse bereits die Manipulation als solche nicht zu.
mitgeteilt von RA Michael Lennartz, lennmed.de