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  • · Fachbeitrag · BTM-Verordnung

    Cannabisverordnung: BSG präzisiert Vorgaben für ermächtigte und niedergelassene Ärzte

    von RAin, FAin MedR und SozR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Auch Krankenhausärztinnen und -ärzte, die im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen ( CB 01/2021, Seite 6  ff.), können Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittel-(BTM-)Rezept verschreiben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun in mehreren Urteilen klargestellt, wann eine Verordnung erfolgen kann und wann nicht (vier Urteile vom 10.11.2022, Az. B 1 KR 28/21 R, B1 KR 21/21 R, B 1 KR 19/22 R und B 1 KR 9/22). |

    Grundlagen für Cannabisverordnungen und Problemfelder

    Um die Probleme rund um die Cannabisverordnungen ein- und zuzuordnen, hilft ein Blick in die gesetzliche Grundlage.

     

    •  § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V

    Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

    • 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
      • a) nicht zur Verfügung steht oder
      • b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
    • 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

    Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.