· Fachbeitrag · Chefarzt-Vertrag
Chefarzt-Verträge: DKG und BÄK legen Empfehlungen zu Zielvereinbarungen vor
von RA und FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Bundesärztekammer (BÄK) haben am 10. Mai 2013 gemeinsame Empfehlungen zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen in Chefarzt-Verträgen vorgelegt (Abruf-Nr. 131608 ). Damit sind DKG und BÄK dem Auftrag nachgekommen, den der Gesetzgeber im Rahmen des Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes (KFRG) als ergänzenden Zusatz erteilt hatte. |
Hintergrund
Die Regierung hatte mit Blick auf aktuelle Problemfälle die Risiken von Zielvereinbarungen in Chefarzt-Verträgen erkannt und durch das KFRG § 136a Sozialgesetzbuch V neu eingeführt. Darin wurde die DKG verpflichtet, im Einvernehmen mit der BÄK Empfehlungen zu solchen Zielvereinbarungen abzugeben, bei denen sich finanzielle Anreize auf einzelne Leistungen beziehen.
Krankenhäuser müssen zudem im Qualitätsbericht erklären, ob sie in Chefarzt-Verträgen diese Empfehlungen einhalten. Erklärt ein Haus, sich nicht an die Empfehlungen zu halten, muss es sodann mitteilen, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden.
Die Empfehlungen
In den nun veröffentlichten Empfehlungen heißt es sinngemäß wie folgt:
- Chefärzte sind in ihrer Verantwortung für Diagnostik und Therapie unabhängig und keinerlei Weisungen des Trägers unterworfen. Das Wohl der Patienten muss stets im Vordergrund stehen.
- Zielvereinbarungen mit ökonomischen Inhalten sind unter Beachtung der berufsrechtlichen Regelungen grundsätzlich legitim und sachgerecht.
- Zielvereinbarungen im Krankenhaus müssen stets mit Sensibilität gehandhabt werden. Die zu vereinbarenden Ziele sind mit Augenmaß so auszuwählen, dass der Chefarzt durch eigene Anstrengungen maßgeblichen Einfluss auf die Zielerreichung ausüben kann.
- Finanzielle Anreize für einzelne Operationen, Eingriffe oder Leistungen dürfen nicht vereinbart werden. Die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung würde ansonsten gefährdet.
FAZIT | Die Auswirkungen der Empfehlungen auf die Praxis dürfen mit Spannung erwartet werden. Aus Krankenhauskreisen ist bereits zu vernehmen, dass am Instrument der Zielvereinbarung festgehalten werden soll und im Qualitätsbericht allenfalls „allgemeine Ausführungen“ gemacht würden. Dies dürfte kaum den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. (Zukünftigen) Chefärzten eröffnen die Empfehlungen Optionen bei anstehenden Verhandlungen. |