· Fachbeitrag · Chefarztvergütung
Chefarzt-Grundgehalt: Welche Regeln gelten für öffentliche, kirchliche und private Häuser?
von RAin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht und RA Torsten Nölling, FA für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.Kanzlei-WBK.de
| Neben der hochaktuellen Frage, welche Bonusvereinbarungen in Chefarztverträgen zulässig sind (siehe Interview auf S. 13-15), gibt auch das Grundgehalt immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen. Ein Grund ist der Tarif-Dschungel im Bereich öffentlicher, kirchlicher und privater Kliniken. Dieser Beitrag lichtet das Gestrüpp der Regelungen, beleuchtet die neueste Rechtsprechung - und gibt teilweise überraschende Antworten. |
Tariflage bis zum Jahr 2007
Für den Durchblick im Tarif-Dschungel sollte der Blick zunächst zurückgewandt werden: Bis zum Jahr 2007 galt bei öffentlich-rechtlichen Kliniken, das heißt für Häuser in kommunaler und Landesträgerschaft, der Bundesangestellten-Tarif (BAT). Für private Kliniken gab es je nach Träger unterschiedliche tarifliche Vereinbarungen.
Bei den gemeinnützigen, insbesondere kirchlichen Arbeitgebern war bis 2007 zu unterscheiden: Katholische Häuser folgten grundsätzlich den Arbeitsvertrags-Richtlinien der katholischen Kirche (AVR-Caritas), bei evangelischen Kliniken war zwischen regionalen Geltungsbereichen zu differenzieren: So war zum Beispiel die kirchliche Fassung des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT), der sogenannte BAT-KF, im Bereich der ehemaligen preußischen Rheinprovinz anwendbar, also insbesondere im Rheinland und in Westfalen. Die meisten anderen Landeskirchen gingen einen anderen Weg: Sie schlossen sich den AVR-Diakonie an.
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