· Fachbeitrag · Chefarztvertrag
Wie sind Ihre Zielvereinbarungen gestaltet? Überprüfen Sie jetzt Ihren Chefarztvertrag!
von RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Zielvereinbarungsregelungen in Chefarztverträgen sind häufig streitanfällig. Praxisrelevant sind hier Fälle, in denen der Träger Zielvereinbarungsangebote unterbreitet, die unangemessene und/oder nicht erreichbare Ziele vorsehen. Daneben existieren Fälle, in denen der Träger ‒ entgegen seiner einseitigen chefarztvertraglichen Verpflichtung ‒ gar keine Zielvereinbarung vorschlägt oder aber keine Übereinkunft über die verschiedenen Ziele zwischen dem Chefarzt und dem Geschäftsführer erzielt werden kann (vgl. CB 01/2024, Seite 8 ff.). Chefärzte sind daher gut beraten, bei der Vertragsgestaltung auf transparente und rechtssichere Regelungen zur Zielvereinbarung zu achten bzw. bestehende Verträge dahin gehend zu prüfen. |
Der (Chef-)Arzt sollte trotz Vereinbarung unabhängig bleiben
Über leistungs- bzw. erfolgsabhängige Vorgaben in Zielvereinbarungen können Krankenhausträger die Wirtschaftlichkeit einer Abteilung steuern, zumal das DRG-System dafür flexible Gestaltungsmöglichkeiten vorsieht. Vor diesem Hintergrund können Chefarztverträge Zielvereinbarungen enthalten, die auf finanzielle Anreize für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen ausgerichtet sind. Um dieser ungewünschten Verknüpfung von Patientenwohl und Wirtschaftlichkeit zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Regelung in § 135c SGB V geschaffen:
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