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  • · Fachbeitrag · Chefarztvertrag

    Zielvereinbarung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvorgabe

    von RA, FA MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RRef Marina Freitag, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Zielvereinbarungen werden an sich jährlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt. Kommt keine solche Vereinbarung zustande und legt der Arbeitgeber sodann über mehrere Jahre das Jahresziel einseitig fest, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dies in einem späteren Verlauf nicht geschieht. Dies gilt auch, wenn die Zielvorgabe zwar nachgeholt wird, aber erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer freigestellt ist oder die Freistellung unmittelbar bevorsteht (Landesarbeitsgericht [LAG] Hessen, Urteil vom 30.04.2021, Az. 14 Sa 606/19 ). Auch wenn der Fall kein Krankenhaus betrifft, ist das Urteil für Chefärzte relevant. |

    Der Fall

    Ein Business Development Director klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der vonseiten des Arbeitnehmers gekündigte Arbeitsvertrag sah neben dem Festgehalt eine jährliche variable erfolgsabhängige Vergütung bei der Erreichung der festgelegten Ziele („Zielvereinbarung“) vor.

     

    Im November 2017 hatte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aufgefordert, mit ihm über einen Bonusplan für 2018 zu verhandeln und eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber im Januar 2018 einen Bonusplan zugesandt. Der Arbeitnehmer hatte die Unterschrift u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die aufgestellten Ziele unrealistisch seien. Im März 2018 war dem Arbeitnehmer mitgeteilt worden, dass der Arbeitgeber den Bonusplan „nun als abgeschlossen und vereinbart“ ansehe. Im gleichen Monat hatte der Arbeitgeber sodann das Arbeitsverhältnis zu Ende Juni 2018 gekündigt und den Arbeitnehmer gleichzeitig freigestellt. Bis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2018 war der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber nicht mehr tätig geworden.