· Fachbeitrag · Datenschutz
Übergabe einer Privatambulanz: So wahren Sie die DSGVO
von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de
| Bei der Übergabe einer Privatambulanz wird auch stets die Patientenkartei mitübergeben. Hierbei ist nicht nur die ärztliche Schweigepflicht, sondern auch der Datenschutz zu beachten. Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist mit dem „Zwei-Schrank-Modell“ allein dem Datenschutz nicht Genüge getan. Um juristisch auf der sicheren Seite zu sein, bedarf es nun ferner in den meisten Fällen auch eines besonderen Auftragsverarbeitungs-Vertrags zwischen abgebendem und übernehmendem (Chef-)Arzt. Der CB zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen. |
Das Problem: Offenlegung personenbezogener Daten
Bei der Übernahme einer Privatambulanz durch einen Nachfolger muss die Übergabe der Patientenakten im Einklang mit der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz stehen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Verkauf einer Praxis zwischen niedergelassenen Ärzten.
Überträgt der (Chef-)Arzt, der die Privatambulanz abgibt, seine Patientenkartei an einen Nachfolger, handelt es sich dabei i. d. R. um eine Offenlegung durch Übermittlung i. S. d. Art. 4 DSGVO. Diese bedarf in zweierlei Hinsicht der Erlaubnis: zum einen muss die ärztliche Schweigepflicht gewahrt sein. Zum anderen bedarf es einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung für die Weitergabe.
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