Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Delegation

    Nicht-operative Fächer: Was kann der Chefarzt delegieren und dennoch abrechnen?

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | Im Klinikalltag kann der Chefarzt oftmals nicht alle wahlärztlichen Leistungen eigenhändig und persönlich durchführen. In bestimmten Grenzen ist eine Delegation an nachgeordnetes Personal zulässig, ohne dass dies der Abrechenbarkeit in der Privatliquidation entgegensteht. Vor allem bei den nicht-operativen Fächern ist jedoch die rechtliche Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Einen Überblick über die Rechtsprechung hierzu gibt der folgende Artikel. |

    Delegation bei operativen Fächern

    Relativ einfach ist die Differenzierung bei den operativen Fächern: Hier kann unterschieden werden zwischen den grundsätzlich delegationsfähigen Nebenleistungen und dem Kernbereich wahlärztlicher Leistungen, zu dem die operativen Eingriffe zählen. Diese muss der Chefarzt grundsätzlich persönlich durchführen. Ein Tätigwerden des Vertreters ist im Falle der unvorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes nur dann zulässig, wenn die Wahlleistungsvereinbarung eine entsprechende Klausel enthält. Im Falle der vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes muss mit dem Patienten zusätzlich eine individuelle schriftliche Stellvertretervereinbarung geschlossen werden. Diese muss bestimmten vom Bundesgerichtshof dezidiert benannten formalen Anforderungen genügen.

    Delegation bei nicht-operativen Fächern

    Eine so genaue Abgrenzung ist jedoch bei den nicht-operativen Fächern nicht möglich. Die Gerichte heben regelmäßig auf den Sinn der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen ab. Dieser besteht darin, dass sich der Wahlleistungspatient die persönliche Zuwendung und Behandlung eines besonders qualifizierten und erfahrenen Krankenhausarztes hinzukaufen möchte.