· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Behandlungsvertrag: Was „schuldet“ der Arzt dem Patienten?
| Der Arzt ist kein Handwerker! Welche unterschiedlichen Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, zeigen die beiden folgenden „praktischen Fälle“. Die Lösungen hat für unsere Leser Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg aus Hannover erstellt. |
Fall 1: Der vertrauensvolle Patient
Der Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin betreibt eine Chefarzt-Ambulanz. Mit den hier angebotenen besonderen Behandlungsmethoden hat er sich einen sehr guten Ruf erarbeitet. Eines Tages kommt ein Patient in die Ambulanz und berichtet, er sei wegen seiner speziellen Erkrankung schon bei vielen Ärzten gewesen - vergeblich. Er vertraue jetzt ganz auf den Chefarzt, damit dieser ihn heile. Ist diese Erwartungshaltung gerechtfertigt?
Die Lösung
Juristisch besteht kein Anspruch des Patienten auf Heilung. Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist ein Unterfall des Dienstvertrags - und kein Werkvertrag. Dieser besteht etwa, wenn man bei einem Tischler die Anfertigung eines Möbelstücks in Auftrag gibt: Das Möbel muss so beschaffen sein, wie es der Kunde gewünscht hat. Anders beim Dienstvertrag: Hier wird nicht der Erfolg, sondern das fachgerechte Bemühen geschuldet. Der Arzt hat den Patienten also zu behandeln, wie es lege artis dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Er schuldet keinen Heilerfolg.
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