· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Fall 5: Der kolumbianische „Bodypacker“
| Kleine Beutel mit weißem Puder als Inhalt: Diese brisante „Fracht“ hatte ein Chefarzt aus dem Körper eines Kolumbianers herausoperiert. Und jetzt beginnen die Probleme... Aber lesen Sie selbst den fünften Fall der Serie „Der praktische Fall“, der übrigens nicht erfunden ist. Für unsere Leser haben ihn Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Rechtsassessor Benedikt Büchling gelöst. |
Sachverhalt: Magenschmerzen nicht ohne Grund
Ein Kolumbianer, der unter starken Magenbeschwerden leidet, reist mit dem Flugzeug nach Deutschland und wird direkt vom Flughafen in das nächste Krankenhaus gebracht. Dort stellt man fest: Der Patient beherbergt in seinem Verdauungstrakt mehrere Behältnisse mit einer pulverartigen Substanz. Dabei handelt es sich vermutlich um Drogen - der Patient scheint ein sogenannter Bodypacker zu sein. Wie muss sich der nun zugezogene Chefarzt in dieser prekären Situation verhalten? Verhindert die ärztliche Schweigepflicht ein Informieren der Polizei? Oder muss die Polizei verständigt werden?
Hintergrund: Von „Bodypackern“ und „Bodypushern“
Bei einem „Bodypacker“ handelt es sich im kriminalistischen Fachjargon um einen Drogenkurier, der in kleinen Beuteln oder Kondomen verpackte Drogen schluckt, um diese in seinem Magen transportieren zu können. Verbreitet ist in diesem Zusammenhang auch der Begriff des „Muli“ (Maul- oder Packesel). Abzugrenzen sind diese Begriffe von der Bezeichnung des „Bodypushers“. Hierbei handelt es sich um einen Drogenkurier, der die Drogen in seine Körperöffnungen schiebt und dadurch versteckt.
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