· Fachbeitrag · Der Praktische Fall
Fall 6: Privatliquidation und Abrechnung von Ermächtigungsleistungen sind zwei paar Schuh‘!
| Chefarzt A liquidiert privat gegenüber seinen Wahlleistungspatienten. Diese werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Chefarzt B verfügt über eine Ermächtigung, in deren Rahmen er GKV-Patienten behandelt. Für diese vertragsärztlichen Leistungen ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) Abrechnungsgrundlage. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, beantwortet die Fragen der beiden Chefärzte. |
Frage: Gibt es für Chefarzt A oder Chefarzt B die Möglichkeit der Analogabrechnung? Was ist bei der Auslegung der Gebührenziffern zu beachten?
Antwort: Chefarzt A kann Ziffern analog in Ansatz bringen für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthalten sind. Hingegen ist für Chefarzt B eine Analogabrechnung im Rahmen des EBM generell unzulässig. Beim EBM ist zu beachten, dass der Wortlaut der Leistungsbeschreibungen in den einzelnen Gebührenziffern die Grenze der Auslegung darstellt. Bei der GOÄ hingegen kann eine erweiternde Auslegung von Gebührenziffern zulässig sein, etwa wegen des medizinischen Fortschritts.
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