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  • · Fachbeitrag · DRG-Abrechnung

    Der impfunwillige Krankenhausarzt, § 20a IfSG und die DRG-Abrechnung ‒ was tun?

    von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover

    | Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) können die Gesundheitsämter für Beschäftigte in Krankenhäusern, die sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen wollen, in bestimmten Fällen Beschäftigungsverbote verhängen ‒ mit Folgen für die DRG-Abrechnung: Denn ein Beschäftigungsverbot gefährdet die Erfüllung der abrechnungsrelevanten Strukturmerkmale und damit den Umsatz ( CB 03/2022, Seite 6  ff.). Nachdem es um die Vorschrift des §20a IfSG relativ ruhig geworden war, mehren sich seit Mitte Juni 2022 in Nordrhein-Westfalen die Anzeichen, dass die Gesundheitsämter härter durchgreifen. Was Krankenhausträger tun können, fasst der CB zusammen. |

    Szenario: Impfunwilliger Arzt gefährdet den Umsatz

    Das folgende Fallbeispiel ist zwar fiktiv, aber nicht unrealistisch. Es zeigt, wie die Impfunwilligkeit eines Arztes die DRG-Abrechnung gefährden kann.

     

    • Beispiel: Stellvertretender Teamleiter lehnt COVID-19-Impfung ab, Beschäftigungsverbot droht

    Ein Facharzt für Neurochirurgie arbeitet in einem Krankenhaus einer norddeutschen Großstadt als stellvertretender Behandlungsleiter des Frührehateams. Der Krankenhausträger benötigt dieses Team, um den OPS-Code 8-552 (neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) nach dem OPS-Katalog 2021 abrechnen zu können. Grundlage dafür ist eine Positivbescheinigung des Medizinischen Dienstes (MD) im Rahmen der Strukturprüfungen nach § 275d Sozialgesetzbuch (SGB) V (vgl. CB 07/2021, Seite 14 ff.). Im Jahr 2022 rechnet das Krankenhaus für den OPS-Code 8-552 mit einem Umsatzvolumen von 1,35 Mio. Euro. Auch für das Jahr 2023 will der Krankenhausträger eine Positivbescheinigung beantragen. Aus persönlichen Gründen lehnt der Neurochirurg die COVID-19-Impfung ab. Es droht ein Beschäftigungsverbot durch das Gesundheitsamt. Für den impfunwilligen Arzt gibt es keinen Ersatz als stellvertretenden Behandlungsleiter des Frührehateams. Die Geschäftsführung des Krankenhauses hat mit dem Arzt intensive Gespräche geführt, um ihn von einer Impfung vor dem 15.03.2022 zu überzeugen. Der Arzt hat sich jedoch geweigert. Der Krankenhausträger hat inzwischen das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet und diesem die personenbezogenen Daten des Arztes übermittelt (§ 20a Abs. 2 IfSG). Nun fürchtet die Geschäftsführung, dass das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot gegen den Arzt verhängt. Die Folge wäre, dass, mehr als einen Monat nachdem das Beschäftigungsverbots verhängt wurde, die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der zuständige MD informiert werden müssen. Danach könnte der OPS-Code 8-552 nicht mehr abgerechnet werden (§ 275d Abs. 3 S. 3 SGB V). Auch die Voraussetzungen für die Beantragung der Positivbescheinigung für das Jahr 2023 würden wegfallen.