· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (2): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser
von RA, FA für MedR Malte Brinkmann und RA Dr. Tilman Clausen, FA für ArbR und MedR, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Ab dem 01.01.2022 gilt die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Mit ihr sind für Krankenhäuser und Chefärzte erhebliche rechtliche Probleme verbunden. Im CB 12/2021, Seite 3 hatten die Verfasser damit begonnen, diese Probleme zu benennen und einzuordnen. Der folgende Beitrag setzt die Ausführungen ab § 7 PrüfvV (Durchführung der Prüfung) fort. |Erweiterung des Prüfgegenstands (Abs. 4)
§ 7 Durchführung der Prüfung
§ 7 Abs. 1 PrüfvV sieht weiterhin zwei Wege der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) vor: die Prüfung vor Ort oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Das Krankenhaus und der MD sollen sich auf einen der beiden Wege verständigen. Ist eine Verständigung nicht möglich, entscheidet der MD. Wesentliche Verschärfungen für Krankenhäuser und Chefärzte ergeben sich aus den folgenden Absätzen, insbesondere aus § 7 Abs. 2 PrüfvV. Denn dieser wurde erheblich erweitert.
Grundsätze zum Ablauf des Prüfverfahrens (Abs. 2)
Die Prüfung vor Ort richtet sich nach den Vorgaben des § 276 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Dieser bestimmt das Zeitfenster, in welchem die Prüfer des MD die Abrechnung im jeweils betroffenen Krankenhaus prüfen können. Die Prüfung im schriftlichen Verfahren beginnt weiterhin mit der Anforderung der benötigten Unterlagen durch den MD. Der MD benennt konkret, welche Unterlagen er anfordert, das Krankenhaus soll die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrags erforderlichen Unterlagen ergänzen.
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