· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
Strafzahlungen nach MD-Rechnungsprüfung ‒ sie kommen schneller als gedacht!
von RA, FA für ArbR und MedT, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Nach § 275c Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V müssen Krankenhäuser ab dem Jahr 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent nicht nur die zu viel gezahlte Vergütung an die Krankenkassen zurückzahlen, sondern auch sog. Strafzahlungen leisten. Deren Höhe richtet sich nach den Prüfquoten für das Jahr 2022. Daher ist zunächst davon ausgegangen worden, dass Strafzahlungen erst für solche Fälle anfallen, wo der Patient 2022 ins Krankenhaus kommt, behandelt, abgerechnet und anschließend die Abrechnung gekürzt wird. Dem ist aber nicht so! |
Meinung des BMG an sich kein Grund zur Beunruhigung ...
Allerdings hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schon am 13.10.2021 der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) schriftlich mitgeteilt, dass Anknüpfungskriterium für die Fälligkeit der Strafzahlungen nicht die Aufnahme des jeweiligen Patienten in das betroffene Krankenhaus sein soll, sondern die Leistungsentscheidung der Krankenkassen. Strafzahlungen sollen somit auch in den Fällen anfallen, wo der Patient 2020 oder 2021 im Krankenhaus gewesen ist, anschließend die Rechnungsprüfung durch den MD durchgeführt wurde und die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse erst 2022 erfolgt. Nun entscheidet das BMG nicht über die Auslegung der Gesetze, dies ist originäre Aufgabe der Sozialgerichte, sodass diese Mitteilung an sich allein noch kein Grund zur Beunruhigung wäre.
... der Nachtrag zur DTA-Vereinbarung gem. § 301 SGB V schon!
Allerdings haben sich am 01.12.2021 die DKG, der GKV-Spitzenverband und der vdek auf einen Nachtrag zur DTA-Vereinbarung geeinigt (online unter iww.de/s5918). Darin heißt es u. a. in Nachtrag 4:
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