· Fachbeitrag · Ermächtigung
Ärztin wehrt sich erfolgreich gegen Institutsermächtigung für Kinderklinik
von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de
| Wegen des Vorrangs der Einzelermächtigung für einen Arzt kann einer Klinik eine sogenannte Institutsermächtigung nur ausnahmsweise erteilt werden (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016, Az. S 2 KA 409/15, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Eine Ärztin klagte gegen einen Zulassungsausschuss wegen folgender Institutsermächtigung: Der Zulassungsausschuss hatte dem Träger einer Klinik für Kinder- und Jugendmedizin eine Institutsermächtigung zur Erbringung zahlreicher Leistungen erteilt. Später bekam der Klinikträger die Erweiterung dieser Ermächtigung der Pädiatrischen Institutsambulanz um die bisher persönlichen Ermächtigungen für
- D N1 (Fachärztin für Urologie),
- PD N2 X (Facharzt für Neurochirurgie),
- S1 Q (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) sowie
- L1 S2-I1 (Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde).
Für den Fall der antragsgemäßen Erweiterung der Institutsermächtigung sowie der einzelnen Überweisungsbefugnisse würden die Ärzte auf ihre persönlichen Ermächtigungen verzichten.
Entscheidungsgründe
Das SG Düsseldorf gab der Ärztin Recht. Es betonte den Vorrang der Einzelermächtigung vor der Institutsermächtigung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az. B 6 KA 32/01 R, Rn. 33).
Die Einzelermächtigung ist auch vorzugswürdig, weil sie eine bessere Zuordnung der Verantwortungsbereiche ermöglicht als die Institutsermächtigung. Denn der Arzt trägt in jedem einzelnen Behandlungsfall die Verantwortung für die Verordnung der Heilbehandlung und deren sachgerechte Durchführung. Dies kann bei persönlichen Ermächtigungen eher sichergestellt werden als bei Institutsermächtigungen.
MERKE | Ermächtigungen nach § 31 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) werden nur ausnahmsweise erteilt. Vorrangig sind Zulassungen für einzelne Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Ermächtigung für ein Institut (Klinik) ist ein weiterer Ausnahmefall - sozusagen eine doppelte Ausnahme. Also ist sie nur als absolute Ausnahme denkbar. |