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  • · Fachbeitrag · Erstattungsrecht

    Kasse muss Kosten für In-vitro-Fertilisation auch bei idiopathischer Sterilität erstatten

    von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht undWirtschaftsmediatorin, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de

    | Für eine In-vitro-Fertilisation (IVG) besteht eine Erstattungspflicht der Bayerischen Beamtenkrankenkasse, auch wenn es sich um eine idiopathische Sterilität handelt. Darauf hatte das Landgericht (LG) Nürnberg hingewiesen. Nach diesem Hinweis nahm die Krankenkasse die Berufung gegen die erfolgreiche Patientenklage vor dem Amtsgericht zurück (Az. des Verfahrens vor dem LG: 8 S 7937/14). |

     

    Der Fall

    Eine 39-jährige Patientin und spätere Klägerin ist zu je 50 Prozent bei der beklagten Bayerischen Beamtenkrankenkasse beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Bei ihr liegt eine sogenannte idiopathische Sterilität vor; ihr Ehemann ist gesund. Weil die Patientin nach der Geburt der ersten Tochter nicht wieder schwanger geworden war, wurden bei ihr medikamentöse Therapien unter anderem mit Clomifen, Utrogest und Puregon durchgeführt. Keine der Therapien führte zum Erfolg.

     

    Die Erstattung der im Anschluss angefallenen Kosten eines homologen IVF-Versuchs verweigerte die Krankenversicherung. Ihr Argument: Eine medizinische Notwendigkeit liege nicht vor, die Fertilisationsstörung habe auch weiterhin medikamentös behandelt werden können. Aufgrund ihres Alters bestehe bei der Patientin auch keine deutliche Erfolgsaussicht, die Beamtenkrankenversicherung bezifferte diese auf „weniger als 15 Prozent“. Der Sachverständige ermittelte eine Quote von 30 Prozent.