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  • · Fachbeitrag · Freie Heilfürsorge

    Wie ist die ambulante Behandlung vorstationärer Patienten abzurechnen?

    | FRAGE: „Können Sie uns Auskunft darüber geben, wie vorstationäre Patienten der Freien Heilfürsorge, bei denen kein stationärer Aufenthalt folgt, abgerechnet werden können? In diesen Fällen kann keine Pauschale wie bei normalen GKV-Patienten angesetzt werden. Bei fehlender Kostenzusage zur Abrechnung GOÄ kann dies aber auch nicht privat laufen.“ |

     

    Antwort: Das Krankenhaus muss die Entgelte für alle Patienten ‒ egal welcher Kostenträger ‒ grundsätzlich gleich berechnen (§ 17 Abs. 1 KHG, § 8 Abs. 1 KHEntgG). Dies gilt auch bei Leistungen für Patienten, die Ansprüche aus einer freien Heilfürsorge haben, z. B. Polizisten. Bei einer rein vorstationären Behandlung sind ‒ wie bei GKV-Versicherten auch ‒ nur die Pauschalen nach § 115a SGB V abzurechnen. Diese Leistungen sind zu erstatten, denn die vorstationäre Behandlung ist auch Krankenhausbehandlung.“

     

    Warum hier die Pauschale nicht abgerechnet werden kann, erschließt sich mir nicht. Im Gegenteil, das Land Baden-Württemberg z. B. nennt vorstationäre Leistungen ausdrücklich in seinen Hinweisen zu erfassten Beihilfeleistungen.

     

    beantwortet von RA Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston Univ.) FA MedR, Möller & Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 1 | ID 47047181