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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Wann erlischt der Anspruch auf das Honorar?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, LL.M., Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, www.mazars-law.de

    | Bürokratie ist lästig, dies gilt auch für das Erstellen von Rechnungen für Privatpatienten nach GOÄ und die anschließende Kontrolle, ob die Rechnung überhaupt beglichen wurde. Und wenn dann eine Akte liegen bleibt und eine Rechnung über Monate oder sogar Jahre gar nicht erst gestellt wird? Oder wenn eine Rechnung gar nicht bezahlt wird und dies nicht auffällt? Wann erlischt der Anspruch auf das Honorar? Dieser Artikel erklärt die zugrunde liegenden Rechtsbegriffe der Verjährung und der Verwirkung. |

    Wann verjährt die privatärztliche Honorarforderung?

    Die ärztliche Behandlung ist eine Dienstleistung. Die Vergütung für Dienstleistungen ist laut § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „nach der Leistung der Dienste zu entrichten“. Abweichend von diesem Grundsatz wird die (privatärztliche) Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ jedoch erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist, die die Mindestinhalte gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ enthält, anderenfalls ist sie nicht durchsetzbar.

     

    Die für ärztliche Honorarforderungen maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Eine im Juni 2018 erstellte und zugestellte Rechnung über privatärztliche Leistungen verjährt somit zum 31.12.2021. Ein Zahlungsanspruch entsteht, wenn er fällig ist. Gemäß § 12 GOÄ ist dies erst mit ordnungsgemäßer Rechnungserteilung der Fall. Das ermöglicht es, den Beginn der Verjährung des Vergütungsanspruchs hinauszuschieben, indem die Rechnungserstellung verzögert wird.