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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz auf einen Blick

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de

    | Nach Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 hat die Bundesregierung zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten sowie zur Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten die Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen verlangt. Ziel dieses im Kabinett am 23.03.2020 beschlossenen Krankenhausentlastungsgesetzes ist es u. a., Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen. Der Bundesrat hat das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz am 27.03.2020 gebilligt, nachdem der Bundestag bereits am 25.03.2020 zugestimmt hatte. Folgende Maßnahmen sind für Krankenhäuser vorgesehen. |

     

    • 1. Pauschalbetrag als Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge von verschobenen elektiven Eingriffen
    • Krankenhäuser erhalten für Einnahmeausfälle infolge der Verschiebung oder Aussetzung planbarer Eingriffe und Operationen einen Pauschalbetrag i. H. v. 560 Euro je Tag je Patient, der im Vergleich zu 2019 durchschnittlich je Tag weniger behandelt wurde. Hierfür wird von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- und teilstationär behandelten Patienten (Referenzwerte) die Zahl der am jeweiligen Tag 2020 stationär behandelten Patienten abgezogen. Die sich daraus ergebende Differenz größer Null wird, multipliziert mit der tagesbezogenen Pauschale i. H. v. 560 Euro, ausgeglichen.

     

    • Die Krankenhäuser melden denen sich für sie jeweils aus der Berechnung ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen, beginnend mit dem 16.03.2020, wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, letztmalig ist dies für den 30.09.2020 durchzuführen.

     

    • Auf Ebene des Spitzenverbands der GKV, des Verbands der Privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft werden innerhalb von 14 Tagen ab Verkündung des Gesetzes Verfahren des Nachweises der Zahl der Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung vereinbart.

     

    • 2. Bonus für zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten
    • Zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensiv medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit schaffen, erhalten für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag i. H. v. 50.000 Euro aus dem Gesundheitsfonds.

     

    • Den sich für das einzelne Krankenhaus hiernach ergebenden Betrag melden die Krankenhäuser im Rahmen der Berechnung des Pauschalbetrags an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde.

     

    • 3. Zuschlag für Schutzausrüstungen
    • Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen bei persönlichen Schutzausrüstungen rechnen zugelassene Krankenhäuser für jeden Patienten der zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird einen Zuschlag i. H. v. 50 Euro gegenüber dem Patienten oder den Kostenträgern ab.

     

    • 4. Erhöhung des Pflegeentgeltwerts ab 01.05.2020 um ca. 40 Euro
    • Für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a KHEntgG sind die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 KHG bis zum 30.04.2020 ‒ wie bisher ‒ mit 146,55 Euro und ab dem 01.05.2020 mit 185 Euro zu multiplizieren.

     

    • Für die Erhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten, verbleiben die Mittel aus dem vorläufigen Pflegeentgeltwerts im Krankenhaus; in diesem Fall sind also keine Ausgleichszahlungen für das Jahr 2020 zu leisten.

     

    • 5. Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst
    • Die durch das MDK-Reformgesetz eingeführte quartalsbezogene Prüfquote wird von maximal 12,5 Prozent auf max. 5 Prozent gesenkt.
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    • Die „Strafzahlung“ i. H. v. 10 Prozent der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem zurecht geminderten Abrechnungsbetrag, mindestens 300 Euro, entfällt für 2020, beginnt also erstmals ab 2021.
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    • Dass die Krankenhäuser je nach Anteil unbeanstandeter Abrechnungen neben der Rückzahlung der Differenz einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen haben, wird auf das Jahr 2022 verschoben.
    • Die den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vorzulegende Bescheinigung des medizinischen Dienstes über das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung der Strukturmerkmale nach OPS wird ebenfalls um ein Jahr, nämlich bis zum 31.12.2021 für 2022, verschoben.

     

    • 6. Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags für 2020
    • (Grundsätzliche Informationen zum Fixkostendegressionsabschlags hier: ogy.de/qnet)
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    • 7. Verkürzung der Zahlungsfrist auf fünf Tage
    • Die von den Krankenhäusern bis zum 31.12.2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen zu bezahlen.
    Quelle: ID 46458918