· Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH: Krankenhausträger haftet auch für Fehler des Konsiliararztes
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Vor allem bei kleinen und mittleren Kliniken werden bisweilen Konsiliarärzte in die Patientenversorgung mit eingebunden. Wenn die Klinik selbst nicht das ganze Spektrum abdecken kann, soll dadurch die Behandlung sichergestellt und eine Verweisung der Patienten an ein anderes Haus vermieden werden. Welche Haftungsrisiken hier lauern, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH) vom 21. Januar 2014 (Az. VI ZR 78/13, Abruf-Nr. 140523 ). Dass dieses auch für den Chefarzt bedeutsam ist und worauf er achten sollte, erläutert der folgende Beitrag. |
Der Sachverhalt im BGH-Fall
In dem Fall ging es um eine Polizeibeamtin aus Schleswig-Holstein. Bei ihr trat eine Thrombose der inneren Hirnvenen auf. Wegen Beschwerden wurde sie von einem niedergelassenen Arzt in die Klinik eingewiesen. Die Patientin gelangte in die Stroke Unit der Klinik, wobei ein neurologischer Konsiliararzt insbesondere bei der Befundung von CT-Aufnahmen mitwirkte. Weder die Klinikärzte noch der konsiliarisch hinzugezogene Neurologe vermochten jedoch die Ursache der Beschwerden zu erkennen. Erst am nächsten Tag wurde die Patientin nach weiteren Untersuchungen in die Uniklinik Lübeck verlegt, wo eine Therapie gegen die Hirnvenenthrombose eingeleitet wurde.
Die Patientin ist infolge der Hirnvenenthrombose körperlich und aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms geistig schwerstbehindert. Der von ihr erhobene Behandlungsfehlervorwurf ging dahin, dass die Hirnvenenthrombose nicht rechtzeitig erkannt und die Einweisung in ein Zentrum mit Maximalversorgung nicht rechtzeitig veranlasst worden sei. Die Patientin verklagte den Klinikträger als auch den Konsiliararzt auf Schadensersatz.
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