· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Einen (angeblichen) Fehler bei der therapeutischen Aufklärung muss der Patient beweisen!
von RA und FA MedR Dr. Rainer Hellweg, M. mel., Hannover
| Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 23.03.2018, Az. 26 U 125/17). Hier liegt der Fall also anders als bei der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung, bei der die Behandlerseite die Beweislast im Arzthaftungsprozess trägt. |
Der Fall
Der seinerzeit 54 Jahre alte Patient ließ sich im August 2012 in der Klinik behandeln, die er später verklagte. Der Patient litt unter akuten Hüftbeschwerden. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte er über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Welche Hinweise dem Patienten erteilt wurden, blieb im Prozess streitig. Jedenfalls verließ er nach einer Wartezeit von 2 Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Patient und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden. Seine anschließende Haftungsklage stützte der Patient u. a. auf die Behauptung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und vonseiten der Klinikmitarbeiter nicht über die Folgen der Injektion ‒ insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit ‒ aufgeklärt worden. Mit der Klage machte er ein Schmerzensgeld i. H. v. von 25.000 Euro sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro geltend.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter wurde der Patient nicht fehlerhaft behandelt. Die Injektion des Cortison-Präparats in das linke Hüftgelenk sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteilt und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.
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