· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Haftung bei Hygienemängeln: So verhalten Sie sich richtig
von RA, FA für MedR und StrafR Dr. Maximilian Warntjen, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| Immer häufiger versuchen Patienten, mit dem Hinweis auf (angebliche) Hygienemängel im Krankenhaus Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erstreiten. Der Beitrag skizziert die Haftungsrisiken für Chefärzte und gibt konkrete Tipps, wie Sie sich im Schadensfall richtig verhalten. |
Gebot der Behandlung nach Facharztstandard
Das Thema Krankenhaushygiene hat Konjunktur. Die Bundesregierung geht davon aus, dass jährlich bis zu 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen (nosokomialen Infektionen) erkranken und bis zu 15.000 Patienten in der Folge sterben. Patienten im Krankenhaus müssen nach Facharztstandard behandelt werden. Dies gilt auch für die Krankenhaushygiene. Entscheidend ist also, welche Maßnahmen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft geboten sind, um die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Diese unmittelbaren „Hygienepflichten“ richten sich an die Personen, die unmittelbar mit der Behandlung des Patienten befasst sind (vor allem Ärzte und Pflegekräfte). Sie müssen insbesondere die Vorgaben beachten, die speziell für den Hygienebereich entwickelt wurden und unerwünschte Infektionen verhindern sollen (z. B. Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention [KRINKO] und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie [ART] des Robert Koch-Instituts).
Wenn die Empfehlungen von KRINKO und ART beachtet werden, gilt die Vermutung, dass keine Hygienemängel vorliegen (CB 05/2017, Seite 4). Der Patient muss dann das Gegenteil beweisen. Die Frage, ob es in der konkreten Behandlungssituation Hygienemängel gab, wird im zivilrechtlichen Haftungsprozess i. d. R. durch ein Sachverständigengutachten geklärt.
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