· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Kein Anspruch auf Chefarztbehandlung ohne Wahlleistungsvereinbarung
von RA, FA für StrafR Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de
| Gesetzlich versicherte Patienten, die einen Krankenhausaufnahmevertrag, aber keine Wahlleistungsvereinbarung abschließen, erklären sich dadurch mit der Behandlung durch alle ‒ nach dem internen Dienstplan zuständigen ‒ Ärzte des Krankenhauses einverstanden (Oberlandesgericht [OLG] Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018, Az. 1 U 111/17). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine gesetzlich versicherte Patientin, schloss mit dem beklagten Krankenhaus einen Aufnahmevertrag, aber keine Wahlleistungsvereinbarung. Die Eingangsuntersuchung und den ersten operativen Eingriff führte der Chefarzt durch. Anschließend wurden noch mehrere Revisionseingriffe erforderlich, die durch andere (Assistenz-)Ärzte durchgeführt wurden. Die Patientin stellte Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung und forderte Schmerzensgeld. Ihre Einwilligung in die Behandlung habe sich nur auf den Chefarzt bezogen. Das Gericht wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
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