· Fachbeitrag · Haftungsrecht
So weit reicht die ärztliche Aufklärungspflicht bei sog. Außenseitermethoden
von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
| Wenn ein Arzt zur Behandlung eines Patienten eine Methode anwenden will, die kein medizinischer Standard ist (sog. Außenseitermethode), muss er den Patienten insbesondere über die damit verbundenen Risiken aufklären. Nach welchen Grundsätzen der Patient bei sog. Außenseitermethoden aufzuklären ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Urteil zur Grundaufklärung im Fall einer alternativmedizinischen Behandlungsmethode entschieden (Urteil vom 23.07.2024, Az. 4 U 1610/21). Der Fall betrifft zwar einen niedergelassenen Arzt, die im Urteil definierten Grundsätze zur Patientenaufklärung sind aber auch für (Chef-)Ärzte im stationären Sektor relevant. |
Ein Patient begibt sich in alternativmedizinische Behandlung
Ein Patient wünschte eine ganzheitliche Behandlung wegen einer Erschöpfungssymtomatik. Er suchte eine Praxis für „Ganzheitsmedizin & Prävention“ auf, die von einem Allgemeinmediziner mit dem Tätigkeitsbereich Homöopathie betrieben wurde. Nach einem sog. Provokationstests diagnostizierte der Arzt eine Schwermetallbelastung. Diese wollte er mit einer sog. Ausleitungstherapie behandeln, mit der Gifte und Schlackestoffe aus dem Körper ausgeführt werden sollen, hier durch Infusionen mit Alpha-Liponsäure.
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