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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Triage-Entscheidungen in der COVID-19-Pandemie als Haftungsrisiko

    von RAin, FAin MedR und Compliance Officer (TÜV) Daniela Etterer MHMM, Tsambikakis & Partner, tsambikakis.com

    | Bislang waren Versorgungsnotstände bei Intensiv- und Beatmungsressourcen, wie sie teilweise in Nachbarländern eingetreten sind, in Deutschland nicht zu verzeichnen. Jedoch wird eine zweite Infektionswelle befürchtet. Mithin können auch Krankenhausärzte in Deutschland vor der Entscheidung stehen, wie sie die knapp gewordenen Intensiv- und Beatmungsressourcen unter der infolge der COVID-19-Pandemie angestiegenen Zahl von Patienten rechtmäßig verteilen (sog. Triage-Entscheidung). Die COVID-19-Pandemie schafft damit in der Triage-Entscheidung ein potenzielles zivilrechtliches Haftungsrisiko für leitende Krankenhausärzte. |

    Wofür haftet der Chefarzt bei einer Triage-Entscheidung?

    Für rechtswidrige Triage-Entscheidungen kommt für leitende Krankenhausärzte sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung in Betracht. Anknüpfungspunkte für die Haftung können die fehlerhafte Triage-Entscheidung im Einzelfall und die unzureichende Organisation der Triage-Entscheidungen sein. Denkbar sind zwei Konstellationen von Triage-Entscheidungen: Ressourcenverteilung bei fortlaufend eingelieferten Patienten und Neuver-teilung der Ressourcen, die bereits an Patienten vergeben sind.

     

    Die vertragliche Haftung

    Eine vertragliche Haftung des Chefarztes besteht allenfalls bei Wahlleistungspatienten, die von einer Triage-Entscheidung betroffen sind. Der Chefarzt als Wahlarzt schließt mit dem Wahlleistungspatienten ‒ zumeist konkludent ‒ einen sog. Arztzusatzvertrag. Hieraus ist der Wahlarzt zur Behandlung lege artis und somit zu einer rechtmäßigen Triage-Entscheidung verpflichtet. Dabei muss er sich Fehler eines Vertreters bei den Wahlleistungen als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.