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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Vorzeitige Entlassung gegen ärztlichen Rat: Achtung, ein besonderes Haftungsrisiko droht!

    von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Immer wieder gibt es Fälle, in denen Patienten vorzeitig die stationäre Behandlung abbrechen und entlassen werden möchten. Der Arzt sitzt dann zwischen den Stühlen: Einerseits ist die weitere Behandlung medizinisch erforderlich und sinnvoll, andererseits muss er den Wunsch des Patienten - auch den unvernünftigen - beachten und darf ihn nicht gegen seinen Willen behandeln. Welche Haftungsrisiken drohen dem Arzt und was ist bei der Abrechnung „abgebrochener“ stationärer Fälle zu beachten? |

    Der Fall: Entlassung trotz Lebensgefahr

    Der Patient kann eine selbstbestimmte Entscheidung nur dann treffen, wenn ihm die Folgen einer vorzeitigen Entlassung klargemacht wurden. Wie konkret die Aufklärung dann erfolgen muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 6. Juni 2012 entschieden (Az. 5 U 28/10, Abruf-Nr. 123832).

     

    Der damals 23-Jährige litt an einer angeborenen Herzerkrankung - mit der Folge von Herzmuskelschwäche und schweren Herzrhythmusstörungen. Seit Jahren befand er sich in stationärer und ambulanter Behandlung. So wurde ihm ein Defibrillator eingesetzt und der Betablocker Bisoprolol dauerhaft verordnet. Nachdem er erneut mit Herzrhythmusstörungen eingeliefert worden war, setzten die Klinikärzte den Betablocker ab und verabreichten stattdessen das Antiarrhythmikum Amiodaron. Bereits einen Tag später verließ der Patient die Klinik - „auf eigenen Wunsch“. Die Ärzte ermahnten ihn, sich sofort wieder vorzustellen, sollten die Rhythmusstörungen zunehmen.