· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Zwei Gerichte weisen Patientenklagen ab: Biontech haftet nicht für Corona-Impfschäden
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Wegen vermeintlicher Impfschäden haben bundesweit zahlreiche Patienten gegen Impfstoffhersteller geklagt. Sie beriefen sich auf Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Nunmehr liegen erste Urteile vor: Zwei Gerichte haben Klagen gegen den Impfstoffhersteller Biontech abgewiesen. Was Chefärzte zum aktuellen Stand der Rechtsprechung und der Diskussion wissen sollten, fasst dieser Beitrag zusammen. |
In diesen Fällen können Patienten gegenüber dem Pharmazieunternehmen Haftungsansprüche gemäß § 84 AMG geltend machen
Geschädigte Patienten können gemäß § 84 AMG einen Haftungsanspruch direkt gegenüber dem Pharmazieunternehmen geltend machen, wenn die Anwendung eines Arzneimittels zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Die Ersatzpflicht besteht aber nach dem Gesetzeswortlaut nur, wenn entweder
- „das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ (negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis), oder
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