· Fachbeitrag · Honorar
Ärzte können sich Inkassokosten ersetzen lassen
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ärztliche Ausgaben zur Eintreibung von Zahlungen auf offene Patientenrechnungen stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Dies bedeutet: Auch wer als Arzt auf sein ärztliches Honorar wartet, darf ein Inkassoinstitut einschalten. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Der Arzt darf die zusätzlichen Kosten anschließend vom Patienten zurückverlangen ( Urteil vom 7. April 2015, Az. 57 S 107/14, Abruf-Nr. 144372 ). |
Der Fall
Ein medizinisch-diagnostisches Großlabor in der Rechtsform einer Ärzte-GmbH hatte eine säumige Schuldnerin darauf verklagt, Inkassokosten zu erstatten. Die Klage vor dem Amtsgericht scheiterte jedoch.
Die Entscheidung
In der zweiten Instanz hielt das LG die Klage jedoch für begründet. Wie das Gericht ausführte, stellten die nach Verzugseintritt entstandenen Inkassokosten des Großlabors einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar, da die Einschaltung des Inkassobüros zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war. Schließlich habe die Schuldnerin auf drei von der Ärzte-GmbH selbst verfasste Mahnschreiben nicht reagiert. Erst die Einschaltung des beteiligten Inkassobüros habe sie zur Zahlung veranlasst.
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