· Fachbeitrag · Klinik-Einweisungen
Plötzlicher Rückgang an Klinik-Einweisungen? Das könnte an einer neuen Richtlinie liegen ...
von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Ass. iur. Benedikt Büchling, beide Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
| Fast unbemerkt hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neue Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) beschlossen, die am 30. April 2015 in Kraft trat (Abruf-Nr. 145015 ). In ihrem Kern werden Vertragsärzte verpflichtet, vor der Einweisung in ein Krankenhaus alternativ alle ambulanten Behandlungsangebote in Erwägung zu ziehen. Für Chefärzte ist die KE-RL interessant, da die Klinik-Einweisungen zurückgehen könnten. |
Die Regelungen im Überblick
Der Krankenhausarzt entscheidet über die stationäre Aufnahme und die Art der Behandlung (§ 2 Abs. 8 KE-RL). Zudem sollen Vertragsärzte vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung abwägen, ob die Behandlung ambulant fortgesetzt werden kann (§ 3). Erheblich erweitert wurde der dabei zu berücksichtigende Katalog, bei dem eine ambulante Behandlung als ausreichend erachtet wird. Konkret benannt sind Überweisungen an (Auszug)
- einen anderen Vertragsarzt mit entsprechender Zusatzqualifikation,
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