· Fachbeitrag · Kooperationen
Externe Dienstleister dürfen keine Medizintouristen gegen Entgelt vermitteln
von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
| Ein Vertrag zwischen einem externen Dienstleister und einer Klinik, wonach der Dienstleister der Klinik gegen Provision Patienten aus dem Ausland vermittelt, ist sittenwidrig und daher unwirksam (Landgericht [LG] Stuttgart, Urteil vom 22.11.2024, Az. 14 O 67/20). Das Urteil verbietet nicht den Medizintourismus an sich, macht Kliniken aber bei der Akquisition von Patienten aus dem Ausland neue Vorgaben. |
Dienstleisterin klagt erfolglos auf Zahlung ausstehender Provision
Eine Klinik, die in der Rechtsform eines kommunalen Eigenbetriebs geführt wurde, schloss einen Kooperationsvertrag mit einer externen Dienstleisterin, die der Klinik sogenannte Medizintouristen aus dem Ausland zuführte. Es handelte sich u. a. um Patienten aus Kuwait, Bahrain, Libyen, Katar, Russland und der Ukraine. Es wurde vereinbart, dass die Dienstleisterin 20 Prozent der gesamten Behandlungskosten als Provision erhielt. Die Dienstleisterin erbrachte dafür Übersetzungsdienstleistungen, Visa- und Fahrdienste, Unterstützung bei der schnellen Begleichung von Rechnungen und unterhielt eine 24-Stunden-Hotline für die Betreuung der ausländischen Patienten. Die Dienstleisterin verpflichtete sich, das Klinikum bei der Akquise von neuen Medizintouristen aktiv zu unterstützen, u. a. durch das Unterhalten von Auslandsbüros. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Dienstleisterin nach außen nicht als Vermittlerin, sondern als Dienstleisterin für die Klinik auftritt und über ihre Tätigkeit Stillschweigen bewahrt. Die Klinik unterhielt zur administrativen Abwicklung des Geschäfts mit den Medizintouristen eine eigene Abteilung mit der Bezeichnung „International Unit“.
Im Jahr 2017 beendete das Klinikum die Zusammenarbeit mit der Dienstleisterin wegen rechtlicher Bedenken. Die Dienstleisterin war der Ansicht, dass ihr noch offene Vergütungen für die Vermittlung von kriegsversehrten Patienten im Auftrag des libyschen Verteidigungsministeriums zustünden. Sie erhob daher im Jahr 2020 Klage gegen das Klinikum auf Zahlung der ausstehenden Vergütungen. Das LG Stuttgart wies die Klage ab.
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