· Fachbeitrag · Kostenerstattung
BSG: Krankenkasse kann bei offenem Versichertenstatus von Notfallpatienten leistungspflichtig sein
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Wer trägt die Kosten für die stationäre Behandlung von Patienten, deren Versichertenstatus bei der Aufnahme und bei der Entlassung unklar ist? Diese Frage hat in den letzten Jahren weiter an Bedeutung gewonnen. Viele Kostenträger lehnen die Übernahme der Behandlungskosten für Notfallpatienten mit ungeklärtem Versichertenstatus ab. Für die Krankenhäuser sind damit erhebliche Erlösausfälle verbunden ‒ oft ein vollständiger Erlösverlust. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte nun in einem solchen Fall im Sinne des behandelnden Krankenhauses und verpflichtete die beklagte gesetzliche Krankenkasse zur Leistung (Urteil vom 10.03.2022, Az. B 1 KR 30/20 R). |
Hintergrund: Die Versicherungspflicht in der GKV
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist jemand in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig, wenn er
- Arbeiter bzw. Angestellter ist oder sich einer Berufsausbildung befindet
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