· Fachbeitrag · Krankenhausrecht
Aktuelle Urteile zur Tätigkeit von Honorarärzten in der Klinik
von Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de
| Die selbstständige Tätigkeit eines Honorararztes im Krankenhaus steht regelmäßig gerichtlich auf dem Prüfstand. Falsche Gestaltungen der Zusammenarbeit führen nicht selten zur Qualifizierung als „abhängig beschäftigte“ und somit zur Sozialversicherungspflicht. Nun liegen zwei neue Urteile des Sozialgerichts (SG) München sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vor, die jeweils den Status „selbstständiger Honorarzt“ nicht anerkannten. Die Urteile enthalten viele Hinweise darauf, was zu beachten ist, damit genau dies nicht passiert. |
SG München: Arzt ohne Zulassung darf nicht als Honorararzt in Klinik tätig sein
Wird ein Arzt, der kein Belegarzt ist (und nicht über eine eigene Zulassung verfügt), für eine Klinik als Honorararzt tätig, so ist dies rechtlich unzulässig. Auch ist eine Teilanstellung mit gleichzeitiger Teilfreiberuflichkeit nicht zulässig. So hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 10. März 2016 entschieden (Az. S 15 R 1782/15, Abruf-Nr. 186000).
Der Fall
Ein nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Anästhesist kooperierte mit einer Klinik in der Form, dass er die in der Klinik operierten Patienten anästhesierte. Er war auch nicht als Belegarzt zugelassen. Laut Vertrag mit der Klinik war er dort zu einem geringen Zeitanteil angestellt, zu einem überwiegenden anderen Teil soll er dort selbstständig tätig geworden sein. In Streit stand nun, ob er abhängig beschäftigt - und damit sozialversicherungspflichtig - ist oder nicht. Geklagt hatten sowohl der Honorararzt als auch die Klinik.
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