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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Beteiligungsvergütung: Beachten Sie stets das zulässige Leistungsspektrum Ihrer Abteilung!

    von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, www.armedis.de

    | Chefärzte partizipieren regelmäßig nicht nur unmittelbar an der Vergütung wahlärztlicher Leistungen, sondern auch am Gesamterlös der ihnen obliegenden Fachabteilung. Jeder Chefarzt sollte daher darüber Kenntnis haben, welche allgemeinen Krankenhausleistungen ‒ neben den speziellen Wahlleistungen ‒ in seiner Abteilung erbracht und abgerechnet werden können. Denn auch hier gilt derselbe Grundsatz wie bei den Wahlleistungen: Darf ich die Leistung nicht erbringen, gibt es keine Vergütung! |

    Die Rechtsprechung des BSG zum zulässigen Leistungsspektrum einer Fachabteilung

    Es gab in den vergangenen eineinhalb Jahren zwei wesentliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum zulässigen Leistungsspektrum einer Fachabteilung, die hier exemplarisch dargestellt werden.

     

    Chirurgische Abteilung darf orthopädische Knie-TEP-Leistungen erbringen

    Das klagende Krankenhaus aus Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte eine Implantation von Knie-TEPs im Jahr 2009 bei einer Patientin durchgeführt und hierfür 7.412,97 Euro gegenüber der Krankenkasse abgerechnet.