· Fachbeitrag · Krankenhausrecht
Entlassmedikation: Diese neuen Regeln des G-BA sollte jeder Klinikarzt kennen!
von Rechtsanwalt Dr. Christian Bichler, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin
| „Entlassmanagement: Versorgungslücken nach stationärer Behandlung geschlossen“ - mit diesen Worten kündigte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinen Beschluss vom 17. Dezember 2015 an. Nun müssen z. B. Verordnungen des Klinikarztes innerhalb von drei Werktagen eingelöst werden. Welche weiteren Neuerungen muss der Chefarzt kennen? |
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 ist der G-BA seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen, die Arzneimittel-Richtlinie anzupassen (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL]: Entlassmanagement). Die Neuregelung ist derzeit zwar noch nicht in Kraft. Sie wird aktuell beim Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Mit größeren Änderungen ist jedoch nicht zu rechnen, sodass nachfolgend die wichtigsten Punkte erörtert werden.
Vorgaben für die Entlassmedikation
Der G-BA hat beschlossen, die Regelungen zu den Voraussetzungen für die Arzneimittelverordnung (insbesondere §§ 8 und 9 AM-RL) im Wesentlichen wie folgt zu ändern:
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