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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Entlassmedikation: Was muss der Arzt beachten?

    von Rechtsanwalt Dr. Christian Bichler, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin

    | Im Krankenhaus tätige Ärzte geben ihren Patienten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig - wie selbstverständlich - Arzneimittel mit. Sätze wie „Hier bekommen Sie noch ein paar Schmerztabletten für zu Hause“ sind keine Seltenheit. Aus rechtlicher Sicht muss sich das jeweilige Krankenhaus dabei fragen, ob es damit unzulässig in den Bereich der niedergelassenen Ärzte vordringt. Im Beitrag wird erläutert, wann das Krankenhaus „Entlassmedikation“ verordnen bzw. abgeben darf und welche Informationen den Arzneimitteln beigefügt werden müssen. |

    Die Verordnung von Arzneimitteln durch das Krankenhaus

    Ein Krankenhausarzt ist grundsätzlich berechtigt, seinen Patienten bei der Entlassung eine überbrückende Versorgung mit Arzneimitteln zu gewähren. Dabei hat er zwei Möglichkeiten: Zum einen kann er die Arzneimittel unmittelbar abgeben, zum anderen kann er sie verordnen. Beide Wege sind jedoch nicht uneingeschränkt möglich. Das derzeit geltende Recht sieht hierfür jeweils strenge Kriterien vor.

     

    Präzisierung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

    Mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verordnung von bestimmten Leistungen durch Krankenhäuser und deren Ärzte näher definiert und erweitert. So sieht der § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V nun vor, dass Krankenhäuser