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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Fachklinik mit Versorgungsvertrag hat Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan

    von RAin, FAin für Verwaltungsrecht und für MedR Dr. Kerrin Schillhorn, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln, www.mkrg.com 

    | Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat das Bundesland Baden-Württemberg verpflichtet, eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin, die bislang über Versorgungsverträge verfügte, mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan aufzunehmen ( Urteil vom 12. Februar 2013, Az. 9 S 1968/11, Abruf-Nr. 132441 ). |

     

    Regierungspräsidium lehnte Aufnahme in Krankenhausplan ab

    Die klagende Fachklinik verfügt für 15 akutstationäre Betten sowie für 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation über Versorgungsverträge gemäß § 109 bzw. § 111 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 45 Betten lehnte das Regierungspräsidium ab. Grund: Andere Häuser entsprächen den Zielen der Krankenhausplanung besser. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde ein neuer Krankenhausplan für das betroffene Jahr erlassen.

     

    Die Entscheidung

    Vor dem VGH obsiegte die Fachklinik. Das Gericht qualifizierte den Krankenhausplan als Versorgungsentscheidung in Form einer innerdienstlichen Weisung. Auf zweiter Stufe stelle das Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber die Aufnahme in den Krankenhausplan fest. Vorliegend habe sich das Begehren der Fachklinik auch nicht durch Erlass eines neuen Krankenhausplans erledigt, da sich die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan beziehe.

     

    Weiter prüfte der VGH auf Grundlage der Herkunftsstatistik das regionale und überregionale Einzugsgebiet, um den durch die Fachklinik tatsächlich versorgten Bedarf festzustellen. Werde eine Einstufung nach regionaler und überregionaler Versorgung durch die Planungsbehörde vorgenommen, müsse diese Einordnung klar und nachvollziehbar sein. Dabei komme es nicht auf die Größe des Krankenhauses an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Versorgungssituation, die auch den Wunsch vieler Patienten, in bestimmten Fachgebieten eher „wohnortfern“ behandelt zu werden, umfassen könne. Soweit ein Plangeber Krankenhäuser mit einem Versorgungsvertrag in seine Bedarfsplanung einbeziehe, sei dies als vorweggenommene Planungsentscheidung zu werten und umzusetzen, wenn ein Haus einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stelle.

     

    FAZIT | Besondere Relevanz dürfte das Urteil für das Verhältnis zwischen Plan- und Vertragskrankenhaus entwickeln. Werden Vertragskrankenhäuser - etwa Psychosomatische oder Psychiatrische Kliniken - bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt, sind sie auf Antrag auch in den Krankenhausplan aufzunehmen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 10 | ID 42590412