· Fachbeitrag · Krankenhausrecht
Privatklinik und Plankrankenhaus mit einem Betreiber zulässig - Auswirkungen für Chefärzte
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Eine Privatklinik unterliegt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes, wenn diese auf dem Gelände eines Plankrankenhauses betrieben wird, das Alleingesellschafter der Klinik ist. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, wenn die Patienten der Privatklinik mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt werden. So hat der Bundesgerichtshof ( BGH) in einem Beschluss vom 21. April 2011 (Az: III ZR 114/10, Abruf-Nr. 111744 ) ent-schieden und somit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Diese Entscheidung eröffnet Krankenhäusern und Chefärzten interessante Perspektiven. |
Der Fall
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Träger eines Plankrankenhauses auf dem Krankenhausgelände eine Privatklinik in Form einer GmbH gegründet. Diese Privatklinik bezog ein sogenanntes Multifunktionsgebäude neben dem Plankrankenhaus, in dem sich noch weitere Einrichtungen befinden.
Privatkliniken unterliegen nicht dem Krankenhausentgeltgesetz und sind demnach auch nicht verpflichtet, die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem DRG-Fallpauschalensystem abzurechnen, sondern in der Gestaltung ihrer Entgelte in den Grenzen der §§ 134 und 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) frei. Das heißt: Die Entgelte dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen, nicht sittenwidrig und auch nicht als Wucher anzusehen sein. Die GmbH als Betreiberin der Privatklinik berechnete gegenüber ihren Patienten insbesondere folgende Tarife, die deutlich über den entsprechenden DRG-Fallpauschalen liegen:
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